Der Schützenbrief

Die Regierung des Hochstiftes Paderborn tut kund, dass von der Gemeinheit Großeneder der Antrag gestellt sei, eine Schützenkompanie aufzurichten und einige Artikulen vorzuschreiben. Sie schreibt daher vor:

  1. dass selbige Bruderschaft besteh in einer sicheren Zahl zum Gewehr tauglicher, Ehrbarer, aus selbiger Gemeinheit genohmmenen Persohnen, deren jede zu ihrer Aufnahme den Offizieren der Bruderschafft sieben und den Bedienten zwei Schilling zu geben schuldigt;
  2. solle diese Bruderschaft verpflichtet sein, auf unser und unseres Oberamtes Beforderen oder Aufbott, das geschehe durch Befelch, offenen Trommen- oder Glockenschlag, gehorsame foge zu thun, und auf begebene Zeit und Teichen sich an des führers Haus zu versammeln und demselben Rottweise, wohin sie derselbe führen wird, in guter ordtnung zu folgen, und soll einer dem anderen nicht vorlauffen, bey straff eines Pfund Wachses. Wer aber beschehene Aufforderung des führers nicht folgen würde, soll jedes mahl, wan das Erforderen der Brüderschaft geschieht, derselbe mit zwei schilling, wegen verweigerter Landfolge aber, nach ermässigung von uns, auch unseres Oberambts Beambten bestaffet werden; zu welchem Ende
  3. Ein jeder derselben mit einem feuer Rohr- und seithengewehr, auch steths mit nothigem pulfer und dazu erforderlichen loth versehen seyn solle, und welchem es, wan er darauf visitirt wird, daran mangelenwürde, derselbe sich nicht allein stündtlich damit noch zu versehen gehalten seye, sondern auch mit hergebung eines feisten Hammels zu behueff eines Preisses, worum die Brüderschafft schiessen mag, bestrafft werden solle;
  4. sollen die Brüdere unter sich erwehlen einen führer, welchen sie vermeinen, dazu am dienlichsten zu sein, und solchem gebührenden gehorsahm und respect in sachen die Brüderschafftbetreffend zu leisten schuldig seyn;
  5. der führer demnegst fünftens die schützen Brüder in sichere Rotte abtheilen und jedem Rott einen Rottmeister vorzustellen und sie an end und ohrter, wohin Obrichkeitshalber zu gebrauchen, führen;
  6. zum sechsten solle der führer verordtnen einen schützen Knecht sambt einen Tromenschläger und pfeiffer.
  7. und damit sie auch zum siebenten im schissen und ihr Gewehr zu gebrauchen sich üben mögen, können sie unter sich waren öffter sichere preisse machen und darum vor der scheben sich exerciren, gleichwohlen ohne verabsäumung ihrer Haus- und feldarbeit, sonsten aber sollen und mögen sie einen sicheren Tag des Jahres, so der nicht feyerlich ist, erwehlen und an demselben um das Kleinodt vor der scheiben schiessen, und welches soches im schiessen gewint, derselbe soll unter ihnen für den König gehalten werden, und soll demselben ein jeder schütze Bruder weniger nicht als einen Groschen verehren, würde aber solch schiessen von ihnen auff einen Feiertag angestellt werden, soll uns oder unsern Beambten zu Dringenberg zuvor davon die gebuhrende Anzeige durch den Schützenführer geschehen, ansonsten die gesambte Brüderschafft uns pro arbitrio in straff verfallen und unseren Beambten zum Dringenberg zu gehöriger Verrechnung zu erlegen und schuldig sein.
  8. damit zu achten der Andacht nicht vergessen werde, sollen diese schützen Brüder zu ihren Patronen und Vorbittere bey Gott haben den hl. Georgium und den Tag, wan sie um das Kleinodt schiessen wollen, demselben zu ehren morgens auff gerührte Tromen an des Führers Behaussung sich mit ihren gewehr begeben und in ihrer Ordtnung zu der pfarrkirchen sich verfügen, daselbst dem ambte der hl. mess, so vorigen Tag der führer beym Pastoren zu bestellen, andächtig beywohnen, auch zu ehren ihres hl. Patroni alda ein wachslicht von etlichen Pfunden opferen, so der führer aus denen bey der Brüderschafft vorfallenden brüchten oder sonstigen gemeinen collectis verfertigen zu lassen und allemahl bei der hohe messe nach der praefation angezündet werden und bis nach der Communion zur Ehre Gottes brennen auch sonsten alter gewohnheit nach vor- und umgetragen werden., die aber, welche sich bei sothener Andacht nicht einfinden, sollen der Brüderschafft mit einem Marck straff verfallen seyn.
  9. nachdem sie nuhn neuntens ihre Andacht verrichte, und sich ordentlich wieder nach Hause begeben, sollen selbige um die Zeit, so ihnen der führer darzu bestimmen und mit gerührter Trommen andeuten lassen wird, abermahlen vor des führers Haus erscheinen und also unter Trommenschlag nach ihren scheiben stand marschieren, und daselbst um das Kleinodt schissen, also dass ein jeder drey schuss nach der scheiben tue, und die welche deren zwey hineinbringen, hernachher wiederum um das Kleinodt stechen, und der es darvontragen, welcher dem Zeichen am nahesten ist; da ihrer mehr gleicher Nähe hinzu kommen thäten, solle unter denen weiter gestochen werden, bis einer endtlich dar näheste bleibt, wollten sie aber alsdan noch ein oder mehrere preisse machen, bleybr denselben frey;
  10. Es mag keiner zum zehnten mit entlehntem Rohr bey solchem schiessen erscheinen, und welcher das thun wird, derselbesoll, soviell als das Rohr wehrt ist, der Brüderschaft zu einem preis zum besten verloren haben, wem aber bey dergleichen schissen sein Rohr entsagen täte, derselbe soll drey schilling zu straffe geben.
  11. Das Kleinodt mag zum elften der König bey sich in Verwahr behalten, oder dem führer zum Verwahren geben; verwahrt er es bey ihm selbst und käme darum, muss er selbiges nach seinem wehrt erstatten.
  12. Zum zwölften welcher zum König wird, denselben sollen auch die schützen für des führers Haus begleiten;
  13. uns mag dan zum dreizehnten darauff sich die Brüderschafft auff einen Trunck versamblen und zusammen kommen, was dabey auffgehet und verzehret wird, soll von jeden schützen bruder beigetragen werden, und an weme solches ermangelen wird, darauf sollen denselben die brüder auf kein excess vorgehe, ansonsten unsere Dringenbergische beambte darunter zu concediren und zu verordnen hebn.
  14. Der König aber, zum vierzehnten, obschon derselbe darzu für sich vor diesem, ehe er König worden, (auch beygesteuert) soll, soviel möglich damit verschonet werden, uns anstatt dessen aus den brüchten beygelegt werden, amssen sonsten leichtlich einer bewogen werden mögte, zu vermeidung des schadens sich keines guten schiessens zu befleissigen und ohnedem unbillig seyn wollte, dass einem dasjenigen, woher er Vortheil verhofet, zum schaden gereichen sollte;
  15. Zum fünfzehnten, die Zusammenkunft soll sich länger nicht erstrecken, als bis abendts um 8 Uhr alsdann aber auf Geheis des führers, brüchtmeisters und schäffners durch die schützen Knechte der Zapfe zugeschlagen werden.
  16. Nach selbiger Zeit soll sich zum sechzehnten ein jeder des schiessens erhalten; wer aber darwieder thut, soll mit einer Marck straff der Bruderschaft verfallen seyn;
  17. bey wehrender Zusammenkunft soll zu siebzehnten sich ein jeder der Ehrbarkeit befleissigen, und keiner soll dem anderen mit Dützen, Zänkischen, vielweniger Ehrenrührigen worthern begegnen, der aber solches thuen würde, soll aus dem gelag von dem führer verwiesen werden und der Brüderschaft in eine Marck verfallen seyn, nichtsdestoweniger auch der obrigkeit dafür gnug thuen, wer sich aber bey solcher Gesellschaft mit fluchen und schelten, mit Gotteslästerung und Verunehrung der Wunden und bluths Christi und der Heiligen vergreiffen würde, derselbe soll über die straf, so er damit bey der obrigkeit verschulden wird, der bruderschafft zahlen ein Pfund wachs; wäre auch einer so in sothaner Gesellschaft ein geladenens Gewehr einbringen thäte, und selbiges bey ihm erfunden würde, derselbe soll der Bruderschafft einen halben Thaler straffe geben.
  18. welcher zum achtzehnten bey dieser gesellschafft ohne vorwissen des führes sich gelüssen liesse, zu dieser bruderschaft nicht gehörige gäste zu lassen, so dan Bier aus dem Hause zu Verschencken, oder im Zutrinken die Ordtnung nicht hielte, und einem vorbeitrinken, der soll nach gelegenheit dafür angesehen werden und zwei schillinge, und von einer hande breith verschütteten Bieres sechs Pfennige, und von einem fuss breith einen schilling zu straff, wer aber ein Trinkgeschirr zerbricht, zwey in den Pltz geben; soll auch keiner Macht heben, nachdem er einmal zur Brüderschafft aufgenohmmen, sich derselben wieder zu entziehen, befugter uhrsachen halber, wer es sonsten thäte., ist der Brüderschafft mit einem Drilling biers verfallen; es geschehe dan mit des führers und vier ältesten belieben. Damit nuhn Endtlich die Verstorbenen bey dieser Bruderschaft auch ihren Trost empfinden, so sollen erwtlich die gestorbenen zur Begräbnüs von den gebrüdern begleitet werden, und wer ausbleibt, der Bruderschaft mit einem Pfund wachs verfallen sein, zum anderen sollen die brüdere dem abgestorbenen zu Ehren auff den begräbnustag aus denen Brüchten oder sonsten gemeinen Collecten eine sehlen messe halten lassen, und deselben mit beywohnen, und wan solches auff denselben Tag ungelegen fiehle, den Tag darnach, und wer socher Mess nicht beywohnet, gleichfalls der Bruderschafft mit einem Pfund wachs verfallen seyn, desgleichen soll auch geschehen, bey ebener straff am Tag aller abgestorbener sehlen für alle, so aus der brüderschaft verstorben sind. Letztlich und
  19. tens sollen der führer, Brüchtmeister und Schaffner, welchen die schützen Brüder willig in allen zu folgen und den schuldigengehorsam zu leisten haben. Schuldig seyn, jeden Mitbruder zu erfüllen obiger articulen anzuhalten, hingegen von Einahm und Aussgab derenhebendenschützen Zunffts gelderen Jährlichs richtige rechnung der schützen Companie abzulegen.

Die vorstehenden Artikel wurden von der Regierung mit der Reservation bestätigt, „dass die gemessenen Geldstraffen von denen hochfürstlichen Beambten nach Befinden alleinig und nicht von der Schützenbruderschaft angesetzet, die Excessisten denselben zur Correction überlassen. Mithin die ansetzende Geldbusse hochfürstlicher Hofkammer gehörig berechnet werden möge und solle.“

Signatum Paderborn den 24. July 1754


Anmerkung:

Der obige Schützenbrief, der den Vermerk trägt: „New errichtende schützen Companie in der Dorfschaft Grossen Eder betr.“ befindet sich im Staatsarchiv Münster, Paderborner Geheimer Rat XVI. Er wurde, wie ein Vermerk besagt, am 20. Juli 1754 zur Bestätigung vorgelegt, die dann am 24. Juli 1754 mit einigen Änderungen erfolgte. Das Original wurde dann der Schützengesellschaft ausgehändigt. Dieses Dokument ist leider verschollen.